AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Vornbäumen Stahlseile GmbH & Co. KG
Vornbäumen Draht GmbH & Co. KG

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1.
Die vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der Vornbäumen Stahlseile GmbH & Co. KG und der Vornbäumen Draht GmbH & Co. KG (nachfolgend: „wir“ oder „uns“) und Kunden, die ihren Geschäftssitz in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies gilt auch dann, wenn wir den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hinweisen. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

1.2.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3.
Verbraucher im Sinne der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist jede natürliche Person, die eine Bestellung zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 13 BGB).

1.4.
Unternehmer im Sinne der Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit nachfolgend von Unternehmern die Rede ist, gilt die Regelung auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne vorstehender Ziffer 1.3 ist.


2. Angebot und Vertragsschluss

2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2.
Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen. Weicht die Bestellung von unseren Vorschlägen oder unserem Angebot ab, wird der Kunde die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich machen.

2.3.
Der Vertrag kommt zustande durch unsere Auftragsbestätigung. Diese erfolgt in der Regel binnen von sechs Werktagen. Unsere Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den gesamten Inhalt des Vertrages. Dies gilt, vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden, auch, wenn sie von Erklärungen des Kunden abweicht.

2.4.
Die Auftragsbestätigung durch uns erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Die Auftragsbestätigung kann darüber hinaus in Textform oder schriftlich durch uns erfolgen. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag durch die Ausführung des Auftrages wirksam zustande.

2.5.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Länge und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem ggf. vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wir behalten uns das Recht vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung der Ware eintritt. Soll die zu liefernde Ware nach Vorstellung des Kunden nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung der Ware oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Kunde den Einsatz der Ware für einen ungewöhnlichen Zweck, unter erhöhter Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt, ist er verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages auf die beabsichtigte Verwendung bzw. entsprechende Erwartung schriftlich hinzuweisen.

2.6.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche vorherige Zustimmung von uns weder zugänglich gemacht noch zu Werbezwecken verwendet werden. Wir haben das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Kunden zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit die Überlassung zu Eigentum ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

2.7.
Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsvermittler sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt des Vereinbarten hinausgehen. Sie sind ferner nicht befugt, von dem Erfordernis einer Auftragsbestätigung abzusehen.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.
Unsere Preise gelten ab Werk = EXW Bad Iburg (gemäß Incoterms® 2020) ohne Transporthilfsmittel, Verpackung, Verladung, Transport und evtl. Zoll in Euro, zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist bzw. sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.2.
Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Vormaterial, Löhne, Fracht oder Energie ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren von uns angepasst werden.

3.3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Voraussetzungen und Folgen eines Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei erstmaliger Lieferung an einen Kunden sowie im Fall des Zahlungsverzuges bezüglich früherer Lieferungen sind wir berechtigt, für unseren Zahlungsanspruch Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen.

3.4.
Erfolgt die Zahlung in Anweisungspapieren, insbesondere in Wechseln, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Kunden zur Last. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur erfüllungshalber angenommen.

3.5.
Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen sowie uns obliegende Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird die Stellung einer Sicherheit verweigert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unbeschadet der vorstehenden Rechte, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zur Zahlung fällig.

3.6.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.7.
Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Soweit kein Zahlungsverzug vorliegt, haben wir gegenüber Kunden bei Zielüberschreitung Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 352 HGB (5 %).


4. Maße und Gewichte

Gewichte bzw. Maße werden auf unseren geeichten Waagen bzw. unseren Uhren festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.

5. Versendung und Gefahrübergang

5.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk Bad Iburg = EXW Bad Iburg (gemäß Incoterms® 2020) vereinbart.

5.2.
Die Kosten für Transport, sofern wir diesen nach Maßgabe der Auftragsbestätigung übernommen haben, Zahlungsverkehr, Zollgebühren etc., werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

5.3.
Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns unverzüglich über die Transportschäden in Kenntnis zu setzen.

5.4.
Die Bestimmung des § 447 BGB findet auch dann Anwendung, wenn wir die Frachtkosten tragen.

5.5.
Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten gegenüber Unternehmern die Incoterms® 2020.

5.6.
Für Lieferungen in das Ausland sind grundsätzlich besondere Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ausfuhr in das Ausland verkaufte Ware in das Inland zu liefern und für das Inland bestimmte Ware in das Ausland zu versenden. Wir sind berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und die Versendung in das Ausland dementsprechend Inhalt des Auftrags ist.


6. Verpackung, Transporthilfsmittel

6.1.
Die Verpackung erfolgt handelsüblich, sofern nicht eine besondere Art der Verpackung vereinbart ist.

6.2.
Die Transporthilfsmittel, wie z. B. Holzhaspeln, Stahl-, Aluminium- und Holzspulen, sind mitverkauft, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Soweit in diesem Fall Transporthilfsmittel unser Eigentum bleiben, sind sie nach zweckbestimmtem Gebrauch unmittelbar und umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit der Überlassung an uns zurückzusenden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Rückgabe innerhalb der vorgenannten Frist oder trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, dem Kunden die vollen Wiederbeschaffungskosten der Transporthilfsmittel in Rechnung zu stellen. Die Annahme verspätet zurückgesandter oder beschädigter Transporthilfsmittel können wir ablehnen. Im Fall der Beschädigung umfasst unser Anspruch auf Schadensersatz auch die Kosten der Entsorgung.


7. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen, höhere Gewalt

7.1.
Die Lieferzeit wird in der Regel nach Kalenderwochen bestimmt und ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten. Verbindliche Änderungen der Liefertermine oder –fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

7.2.
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die falsche oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet, es sei denn, der Kunde erklärt, er sei mit der Lieferung nach Ablauf der Lieferzeit einverstanden. Dieser Absatz findet entsprechende Anwendung auf von dem Kunden beizustellende Teile, soweit diese in unserer Auftragsbestätigung benannt sind.

7.3.
Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt im Sinne von nachfolgendem § 7.13., aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert sind. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln werden den vorstehenden Fällen gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haften wir aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

7.4.
Im Übrigen stehen dem Kunde Rechte und Ansprüche wegen Verzuges nur dann zu, wenn wir den Verzug zu vertreten haben.

7.5.
Entsteht dem Kunden durch eine von uns zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, beträgt dieser für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

7.6.
Die vorstehenden Einschränkungen gem. Abs. 5 gelten nicht, soweit von uns zu vertretender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder bei Vorliegen eines Fixgeschäftes oder soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind. Außer im Fall einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder soweit Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind, ist die Schadensersatzhaftung unsererseits in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferzeiten, Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

7.8.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Lagerkosten trägt der Kunde.

7.9.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.10.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 8 vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens in dem Monat auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.

7.11.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn

a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

b) die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und

c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

7.12.
Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restlieferung der Ware vertragsgemäß abzunehmen.

7.13.
In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertrags-partei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten einer Partei gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

7.14.
Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.


8.1 Haftung und Schadensersatz

8.1.
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dementsprechend hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfangs der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen.

8.2.
Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7 nicht nur unerheblich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Länge, Menge, Qualität, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von uns bleiben unberührt. Ist nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind wir nicht dafür verantwortlich, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist. Sofern Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von uns benannt werden oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.

8.3.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen und produktspezifischen Herstellerangaben in unserem Katalog, die über die Produktbezeichnung Gegenstand unserer Auftragsbestätigung sind. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Sofern wir dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellen oder von ihm erhalten, so liegt darin ebenfalls keine Festlegung der Beschaffenheit der Ware. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.

8.4.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, sind wir nicht zur Montage und Aufstellung von Waren, nicht zur Beratung des Kunden und nicht zur Einarbeitung oder Einweisung von Kunden oder der Übergabe von Zubehör oder Anleitungen verpflichtet. Sofern wir derartige Leistungen gleichwohl auf Basis gesonderter Vereinbarungen erbringen, können diese Leistungen von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.5.
Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware. Der Kunde hat uns die zur Prüfung der beanstandeten Ware und ggf. geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

8.6.
Im Falle von Beanstandungen hat uns der Kunde auf unser Verlangen die betreffende Ware oder Proben davon frachtfrei zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.7.
Schlägt die Nachfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

8.8.
Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist die Haftung von uns zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen.

8.9.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen gem. Abs. 8 unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des Lieferantenregresses (§ 445a BGB).

8.10.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang oder bei Montagen ab Abnahme. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB). Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Ansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses verjähren spätestens fünf Jahre nachdem wir die Waren dem Kunden abgeliefert haben, sofern diese nicht auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht gemäß § 475b BGB beruhen.

8.11.
Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleiß sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Blanke Drähte und Seile unterliegen einer erhöhten Korrosionsgefahr. Sie sind daher unmittelbar nach der Anlieferung zu verarbeiten oder einzusetzen und können nur eine kurze Zeit unverarbeitet oder unbenutzt gelagert werden. Der Kunde hat die von uns gelieferten blanken Drähte und Seile trocken zu lagern. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien (z. B. für Nachfettungen von Seilen) verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

8.12.
Wir haften nicht für Mängel in seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endprodukts, die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind, sofern nicht der Kunde eine substantielle Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.


9. Schutzrechte

9.1.
Wir übernehmen gegenüber dem Kunden die Gewährleistung dafür, dass die Ware in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist.

9.2.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Kunde uns unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit uns vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden wir von unseren gesetzlichen oder nach diesen Bedingungen übernommenen Verpflichtungen frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten, für welche wir bedingungsgemäß haften und wird deshalb dem Kunden die Benutzung ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so werden wir auf eigene Kosten nach unserer Wahl,

a) dem Kunden das Recht zur Benutzung der Ware verschaffen oder

b) die Ware schutzrechtsfrei gestalten oder

c) die Ware durch einen anderen Gegenstand ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder

d) die Ware gegen Erstattung der vom Kunden erbrachten Gegenleistungen zurücknehmen.

9.3.
Nimmt der Kunde Veränderungen an der Ware, oder die Vermischung der Ware mit anderen Stoffen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt unsere Haftung.

9.4.
Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzen wir keine Folgeschäden, wie Produktions- oder Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.


10. Gesamthaftung

10.1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 7, 8 und 9 vorgesehen, ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

10.2.
Soweit unsere Haftung gegenüber dem Kunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.

10.3.
Der Kunde wird auf § 254 BGB hingewiesen. Er verpflichtet sich dementsprechend uns gegenüber, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um etwaige Schäden möglichst zu verhindern. Die Obliegenheit des § 254 BGB gilt auch als Pflicht des Kunden, im Sinne des § 280 BGB, uns gegenüber.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1.
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Besteht zwischen uns und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Saldoforderungen aus dem Kontokorrent. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden für uns eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

11.2.
Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

11.3.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

11.4.
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Besteht zwischen dem Kunden und dem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo.

11.5.
Der Kunde ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen auf seine Rechnung berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, können wir vom Kunden verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.

11.6.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

11.7.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura–Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

11.8.
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von uns hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde.

11.9.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11.10.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß den vorstehenden Absätzen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

11.11.
Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zum liefernden Produkt bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten Factorings (Forderungskauf, bei dem der Factor die Delkrederefunktion übernimmt) oder unechten Factorings (Forderungskauf als Kreditgeschäft, wobei das Risiko der Uneinbringlichkeit beim Forderungsverkäufer/Kunden verbleibt), oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte nach dieser Ziffer 11 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

11.12.
Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.


12. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht/CISG).


13. Schlussbestimmungen

13.1.
Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bad Iburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.2.
Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz unserer Gesellschaft.

13.3.
Die Rechte des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar.

13.4.
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

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