Compliance / CSR

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Meldestelle Hinweisgeber

Meldestelle Hinweisgeber

Ihr Ansprechpartner

Hinweise zu tatsächlichen oder vermuteten Gesetzesverstößen in Bezug auf unser Unternehmen, Verstöße gegen den Verhaltenskodex oder gegen Unternehmensrichtlinien können an unsere Ombudsperson, Herrn Silvan Schubmehl aus der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB gemeldet werden.


Sie können Herrn Schubmehl telefonisch, per E-Mail oder persönlich kontaktieren:

Telefon: +49 541 35833 0
E-Mail: ombudsperson@rudel-schaefer-partner.de

Kontakt zur Meldestelle erfolgt vertraulich. Hinweise können anonym abgegeben werden.


Wer kann sich an die Ombudsperson wenden?

An die Ombudsperson kann sich jeder wenden, der Hinweise zu tatsächlichen oder vermuteten Gesetzesverstößen, Verstößen gegen den Verhaltenskodex (Code of Conduct) oder gegen Unternehmensrichtlinien in Bezug auf ein Unternehmen melden möchte, dass Dr. Rudel, Schäfer & Partner mit der Aufgabe als externe Ombudsstelle beauftragt hat. Dies gilt für Mitarbeiter dieses Unternehmens, für Mitglieder der Unternehmens- oder Betriebsleitung sowie für Geschäftspartner oder Dritte.

Was kann gemeldet werden?

Die Ombudsperson nimmt Hinweise entgegen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen gegen Gesetze, den Verhaltenskodex (Code of Conduct) des Unternehmens oder gegen Unternehmensrichtlinien, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Die Ombudsperson steht jedoch nicht für allgemeine Beschwerden, für Produkt- und Gewährleistungsanfragen oder individuelle Rechtsberatung zur Verfügung. Es sollen nur solche Hinweise abgegeben werden, bei denen der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen. Bewusst falsche Meldungen können zu einer Strafbarkeit oder Schadensersatzpflicht für den Hinweisgeber führen. Bei Zweifeln sollen entsprechende Sachverhalte als Vermutung, Wertung oder als Aussage anderer Personen dargestellt werden.

Wird ein Hinweis vertraulich behandelt?

Die Identität des Hinweisgebers wird durch Gesetz, vertragliche Regelungen mit den beauftragenden Unternehmen und die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geschützt. Die Identität des Hinweisgebers wird nur an das Unternehmen weitergegeben, wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und der Hinweisgeber ausdrücklich zustimmt. Die Identität eines Hinweisgebers, der vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet, wird nicht geschützt.

Kann ein Hinweis anonym abgegeben werden?

Die Ombudsperson nimmt auch anonyme Hinweise entgegen. Für eine effektive Verfolgung kann es erforderlich werden, Rückfragen an den Hinweisgeber zu stellen. Die Ombudsperson wird den Hinweisgeber deshalb ermutigen, für Rückfragen seine Kontaktdaten anzugeben. Die Identität des Hinweisgebers wird vertraulich behandelt.

Entstehen Kosten für den Hinweisgeber?

Die Ombudsperson ist Anwalt des Unternehmens, das Dr. Rudel, Schäfer & Partner mit der Aufgabe als externe Ombudsstelle beauftragt hat. Die Kosten trägt daher das Unternehmen. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet und dadurch einen Schaden verursacht, ist aber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Was passiert nach der Abgabe eines Hinweises?

Die Ombudsperson wird den Hinweis dokumentieren und dem Hinweisgeber den Eingang des Hinweises bestätigen. Er prüft die Stichhaltigkeit des Hinweises und stellt – wenn möglich und erforderlich – Rückfragen an den Hinweisgeber. Die Ombudsperson übergibt eine Zusammenfassung des Hinweises, eine Empfehlung zu Folgemaßnahmen sowie alle für Folgemaßnahmen erforderlichen Informationen unter Beachtung der Vertraulichkeit an die für Compliance im Unternehmen zuständige Person oder Abteilung. Ein mündlich abgegebener Hinweis wird nur dann an die für Compliance im Unternehmen zuständige Person oder Abteilung weitergegeben, wenn der Hinweisgeber ausdrücklich zustimmt. Der Hinweisgeber kann sich auch nach einem vertraulichen Gespräch dazu entschließen, gar keine Informationen freizugeben.

Werden Hinweisgeber vor Nachteilen geschützt?

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht als Reaktion auf die Abgabe eines Hinweises oder die Unterstützung bei der Abgabe eines Hinweises benachteiligen oder ihnen Nachteile androhen, sofern zumindest hinreichender Grund zu der Annahme bestand, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen. Dabei gilt eine sogenannte Beweislastumkehr. Wird zum Beispiel ein Arbeitnehmer nach der Abgabe eines Hinweises gekündigt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung nicht aufgrund der Abgabe des Hinweises erfolgt ist.

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